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   VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93   

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VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93 (https://dejure.org/1996,4680)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.10.1996 - 6 UE 2777/93 (https://dejure.org/1996,4680)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2777/93 (https://dejure.org/1996,4680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 15 ÄApprO, § 33 ÄApprO
    Mündliche Prüfung: Umfang der Protokollierung; Begründung einer Prüfungsleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsprotokoll - Mindestanforderungen an das Protokoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 41
  • DVBl 1997, 621
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93
    Ausgehend von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - (BVerfGE 84, 34) folgt bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens.

    Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines Prüfungsprotokolls bei mündlichen Prüfungen zu stellen sind, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, Urteil vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641 und vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262) unter Berücksichtigung der neuen Prüfungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 55) zunächst davon aus, daß Bestimmungen in Prüfungsordnungen verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie außer der Protokollierung der Formalien einer mündlichen Prüfung (Name des Prüflings, Prüfungsfach, Prüfungstag) lediglich vorschreiben, daß der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten aus der Niederschrift zu ersehen sein müssen.

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93
    Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines Prüfungsprotokolls bei mündlichen Prüfungen zu stellen sind, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, Urteil vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641 und vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262) unter Berücksichtigung der neuen Prüfungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 55) zunächst davon aus, daß Bestimmungen in Prüfungsordnungen verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie außer der Protokollierung der Formalien einer mündlichen Prüfung (Name des Prüflings, Prüfungsfach, Prüfungstag) lediglich vorschreiben, daß der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten aus der Niederschrift zu ersehen sein müssen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 6. September 1995 (a. a. O.) ausgeführt, das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richte sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt seien.

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93
    Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines Prüfungsprotokolls bei mündlichen Prüfungen zu stellen sind, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, Urteil vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641 und vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262) unter Berücksichtigung der neuen Prüfungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 55) zunächst davon aus, daß Bestimmungen in Prüfungsordnungen verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie außer der Protokollierung der Formalien einer mündlichen Prüfung (Name des Prüflings, Prüfungsfach, Prüfungstag) lediglich vorschreiben, daß der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten aus der Niederschrift zu ersehen sein müssen.

    In dem Urteil vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 - (DVBl. 1994, 641) hat das Bundesverwaltungsgericht ferner ausgeführt, daß die vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zwingend durch eine Verschärfung der Protokollierungspflicht etwa in der Weise zu erfüllen sind, daß bei mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und Antworten genau zu dokumentierten ist; für eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle reiche es vielmehr aus, wenn dem Prüfling die prozeßüblichen Beweismittel (Zeugen- und Parteivernehmung) zur Verfügung ständen, wobei insoweit Prüfer, Mitprüfer, Mitprüflinge und Protokollführer, insbesondere aber auch Zuhörer, die bei der Prüfung anwesend waren, in Betracht kommen.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93
    Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines Prüfungsprotokolls bei mündlichen Prüfungen zu stellen sind, geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, Urteil vom 31. März 1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641 und vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262) unter Berücksichtigung der neuen Prüfungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 55) zunächst davon aus, daß Bestimmungen in Prüfungsordnungen verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie außer der Protokollierung der Formalien einer mündlichen Prüfung (Name des Prüflings, Prüfungsfach, Prüfungstag) lediglich vorschreiben, daß der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten aus der Niederschrift zu ersehen sein müssen.
  • BVerwG, 23.12.1993 - 6 B 19.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an die

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die oben genannten Grundrechte des Prüfungskandidaten das Bestehen hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen verlangen, um das Prüfungsgeschehen in der mündlichen Prüfung nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 7 B 25.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173; Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 6 B 19.93 -, Buchholz, a. a. O., Nr. 326).
  • BVerwG, 13.04.1983 - 7 B 25.82

    Prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum - Rechtmäßigkeit des Staffindens der

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93
    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die oben genannten Grundrechte des Prüfungskandidaten das Bestehen hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen verlangen, um das Prüfungsgeschehen in der mündlichen Prüfung nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 7 B 25.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173; Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 6 B 19.93 -, Buchholz, a. a. O., Nr. 326).
  • VGH Hessen, 08.08.1995 - 6 TG 830/95

    Zu den Anforderungen an die Dokumentation einer mündlichen Prüfung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2777/93
    Daraus folgt, daß bei einer mündlichen Prüfung, die aus mehreren Einzelprüfungen besteht, im Protokoll auch das jeweilige Teilergebnis festzuhalten ist, wenn es nicht auf andere Weise festgehalten wird, so daß für Außenstehende jederzeit ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Prüfungskommission die Gesamtnote gebildet hat (vgl. Beschluß des Senats vom 8. August 1995 - 6 TG 830/95 - ESVGH 46, 34 = DVBl. 1995, 1364).
  • VG Wiesbaden, 30.01.2018 - 6 K 559/17
    Das entspricht auch der Rechtsprechung, wonach eine Wortprotokollierung einer ausdrücklichen Anordnung bedarf (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2777/93 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 - 6 C 18/93 -, juris Rn. 21, 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 456f).
  • FG Brandenburg, 18.02.1998 - 2 K 409/97

    Aufhebung des Bescheids über das Ergebnis der Steuerberaterprüfung; Anforderungen

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  • OVG Berlin, 05.05.2003 - 4 S 12.03

    Anforderungen an einen einwandfreien Prüfungsablauf; Mißachten von

    Das mag je nach den Umständen explizite Leistungsbewertung durch Noten in Teilbereichen umfassen (siehe zur Thematik VGH Kassel DVBl. 1997, 621, 622), muss das aber nicht stets.
  • VG Lüneburg, 20.02.1998 - 1 B 2/98

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Reifeprüfung im Fach Englisch (Abitur);

    Im Hinblick hierauf wären ausreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen dagegen, daß Prüflinge insbesondere bei mündlichen Prüfungen nicht in eine unerträgliche Beweisnot geraten (vgl. dazu Hess. VGH, DVBl. 1997, 621/623; BVerwG, NVwZ 1995, 494), erforderlich gewesen.
  • VG Hamburg, 26.01.2000 - 20 VG 3073/99

    Wiederholung einer mündlichen Abiturprüfung

    Da die Prüfungskommission über die Bewertung gemeinschaftlich entscheidet (§ 31 Abs. 4 Satz 1 APOgyO), genügte allein die zeitnahe Stellungnahme des Vorsitzenden für ein hinreichendes Verfahren des "Überdenkens" nicht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 14.10.1996, DVBl. 1997, 621 ff.) .
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